Mindestlohn: Neue Ordnung am Arbeitsmarkt

Veröffentlicht am 02.07.2014 in Bundespolitik

Der Bundestag verabschiedet am Donnerstag den flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Er gilt für alle Branchen, in Ost und West gleich. Von dem Mindestlohn profitieren ab 2015 rund vier Millionen Menschen in unserem Land. Damit setzt die SPD einen historischen Meilenstein in der Arbeitsmarktpolitik.

Nach über zehnjähriger Kraftanstrengung kommt der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde für vier Millionen Beschäftigte ab 2015 in unserem Land. „Das bedeutet für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in mehr Einkommensgerechtigkeit. Niedriglöhne gehören endlich der Vergangenheit an“, erklärt Katja Mast, Generalsekretärin der SPD Baden-Württemberg.

Der Mindestlohn wird für alle Branchen, in Ost und West gleich, gelten. Für Zeitungszusteller wird es Übergangsregelungen geben, die de facto das Gleiche bedeutet. Denn auch für die Zeitungszusteller gilt: Spätestens ab 2017 bekommen sie 8,50 Euro. „Wer Vollzeit arbeitet, soll von seiner Arbeit leben können – das hat die SPD versprochen und das setzt sie jetzt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um“, so Katja Mast. Die skizzierten Übergänge bedeuten, dass alle Vereinbarungen des Koalitionsvertrages eingehalten werden und sich die Situation für vier Millionen Menschen sogar verbessert.

Die SPD macht Schluss mit der „Generation Praktikum“. Die SPD fordert seit Jahren faire Regeln für Praktika. Deswegen bekommen auch Praktikantinnen und Praktikanten zukünftig den Mindestlohn – ausgenommen sind lediglich Praktika vor oder während des Studiums und der Ausbildung von bis zu drei Monaten.

Die Höhe des Mindestlohns wird in regelmäßigen Abständen von einer Kommission der Tarifpartner überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Mindestlohnkommission soll sich bei ihrer Beschlussfassung nachlaufend an der tariflichen Entwicklung orientieren. Außerdem ist eine Evaluierung des Mindestlohns vorgesehen – damit wird sichergestellt, dass der Mindestlohn die gewünschte Wirkung für die Beschäftigten in unserem Land erzielt.

Fragen und Antworten zum Mindestlohn

Wann wird der Mindestlohn eingeführt?

Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 € wird zum 1. Januar 2015 flächendeckend in Deutschland eingeführt. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle in- und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in allen Regionen und in allen Branchen. Der gesetzliche Mindestlohn wird für alle Arbeitsverhältnisse gelten.

Wie viele Menschen profitieren vom Mindestlohn?

Wir gehen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Mindestlohns am 01.01.2015 etwa 3,7 Millionen Menschen unmittelbar von höheren Löhnen profitieren werden.

Gibt es Übergangsregelungen?

In einer Übergangszeit bis 31.12.2016 kann durch bereits bestehende oder neu abzuschließende Tarifverträge repräsentativer Tarifvertragsparteien vom Mindestlohn abgewichen werden. Bereits bestehende tarifliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) bleiben in dieser Überqangszeit vom gesetzlichen Mindestlohn also unberührt.

Für Branchen können gegebenenfalls weitere Mindestlohntarifverträge auch unter 8,50 Euro neu abgeschlossen werden. Eine Abweichung unter das Mindestlohnniveau von 8,50 Euro ist aber ausschließlich bis 31.12.2016 möglich.

Sowohl für neu abzuschließende, als auch für fortgeltende Tarifverträge gilt allerdings die Voraussetzung, dass diese Tarifverträge in den Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes aufgenommen sind oder werden und damit die Tarifverträge auf die gesamte betreffende Branche und alle Beschäftigten und Arbeitgeber aus dem In- und Ausland erstreckt werden.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn wird für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten. Der Mindestlohn gilt auch für Mini-Jobber, denn auch diese sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind ebenfalls Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerso dass auch für sie der Mindestlohn gilt. Besondere Entlohnungsformen, wie Umsatzbeteiligung bei Taxifahrern oder Stücklohn bei Zeitungszustellern sind auch weiterhin möglich. Entscheidend ist aber, dass auch diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Ende auf einen Bruttostundenlohn von 8,50 Euro kommen.

Bekommen Zeitungszusteller den Mindestlohn?

Ja, auch für Zeitungszusteller gilt: Ab 1. Januar 2017 erhalten diese den Mindestlohn von 8,50 Euro. Bis dahin gibt es in dieser Branche eine Übergangsphase: 2015 darf der Mindestlohn um höchstens 25 Prozent, 2016 um höchstens 15 Prozent unterschritten werden.

Bekommen Saisonarbeiter den Mindestlohn?

Ja. Auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft gilt ab 1. Januar 2015 der Mindestlohn von 8,50 Euro.

Um, wie im Koalitionsvertrag festgelegt, den Besonderheiten der Branche Rechnung zu tragen, gibt es zwei besondere Regelungen:

  • Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft können künftig 70 statt 50 Tage im Jahr sozialversicherungsfrei in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten.
  • Die bisher sehr bürokratische Abrechnung von Kost und Logis wird vereinfacht. Es bleibt aber dabei, dass diese Kosten nur zu einem angemessenen Teil abgerechnet werden können.

Bekommen Langzeitarbeitslose den Mindestlohn?

In einer Einarbeitungszeit von höchstens sechs Monaten kann bei der Einstellung von Langzeitarbeitslosen vom Mindestlohn abgewichen werden – sofern ein Tarifvertrag nicht andere Regelungen vorsieht. Zum 1. Januar 2017 muss die Bundesregierung eine Einschätzung über die Auswirkungen dieser Einschränkung abgeben.

Bekommen Praktikanten den Mindestlohn?

Grundsätzlich gilt für alle Praktika, die fertig ausgebildete junge Menschen leisten, ab dem 1. Januar 2015 der Mindestlohn von 8,50 Euro.

Die Zeit, in der Praktikanten trotz abgeschlossener Berufsausbildung in manchen Unternehmen ausgebeutet wurden („Generation Praktikum“), ist damit vorbei.

Für freiwillige Praktika im Rahmen von Ausbildung und Studium mit einer maximalen Dauer von drei Monaten muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden. Danach gibt es den Mindestlohn auch für freiwillige Praktika vor einem Ausbildungsabschluss.

Ist der Mindestlohn flächendeckend und gilt in allen Branchen?

Ja, der Mindestlohn wird in allen Branchen und flächendeckend in Ost- und Westdeutschland gelten.

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2015 eingeführt. Bis 31. Dezember 2016 ist in einer Übergangsphase eine Abweichung möglich, wenn ein bundesweiter entsprechender Tarifvertrag dies regelt und wenn dieser Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Analog dieser Übergangsfrist für Tarifpartner wird es aufgrund der Besonderheiten der Branche für Zeitungszustellerinnen- und zusteller eine gesetzlich festgelegte Übergangsphase geben.

Spätestens zum 1. Januar 2017 erhalten aber alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland über 18 Jahre in allen Branchen uneingeschränkt den gesetzlichen Mindestlohn: 8,50 Euro, mindestens.

Wie und wann wird der Mindestlohn angepasst?

Die Höhe des Mindestlohns wird alle zwei Jahre von einer Mindestlohnkommission überprüft und auf deren Vorschlag angepasst – erstmals zum 1. Januar 2017. Die Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeber sowie beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft zusammen. Die Empfehlung wird durch eine Rechtsverordnung verbindlich.

Um einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen, soll sich die Mindestlohnkommission bei ihren Entscheidungen an der Entwicklung der Tariflöhne orientieren.

 

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