Satzung des SPD-Ortsvereins Weingarten

Satzung des Ortsvereins Weingarten

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18. 3. 1993

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet
1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Weingarten.
2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Weingarten.

§ 2 Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins Weingarten.
2. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Kreisvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstands gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstands ist endgültig.
3. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
4. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstands zulässig.
5. Jedes in Weingarten wohnende Parteimitglied muss dem Ortsverein Weingarten angehören. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand nach Stellungnahme der Ortsvereinsvorstände. Mitglieder, die in benachbarten Gemeinden ohne eigenen Ortsverein wohnen, können im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand in den Ortsverein Weingarten aufgenommen werden.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
7. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
8. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen.
9. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei.

§ 3 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
· die Mitgliederversammlung und
· der Vorstand

§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Kreisparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

§ 5
1. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel monatlich, jedoch mindestens einmal in jedem Quartal einberufen werden.
2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.
4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Kreisparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.
5. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Der Vorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Er entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.
2. Der Ortsverein besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Kassierer/in als dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied,
- dem/der Schriftführer/in,
- wird ein/e Pressereferent/in gewählt, so gehört er/sie Kraft Amtes dem Vorstand an,
- einer von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegenden Anzahl weiterer Mitglieder.
3. Die Vorsitzenden der im Ortsverein bestehenden Arbeitsgemeinschaften und die Beauftragten sowie die Mandatsträger des Ortsvereins nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil, soweit sie nicht gewählte Vorstandsmitglieder sind.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher regelt.

§ 7 Wahl
1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Nacheinander werden gewählt:
- die/der Vorsitzende
- die/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/die Kassierer/in,
- der/die Schriftführer/in,
- die weiteren Mitglieder.
2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung der Frauen und Männer in Funktionen und Mandaten zu beachten.

§ 8 Revision
1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinvorstandes mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Partei sein.
2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlassung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
3. Die Finanzordnung der Partei ist die verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit 2(3 Mehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 11 Schlussbestimmungen
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg und der Satzung des Kreisverbands Ravensburg in der jeweils gültigen Fassung.

§ 12
Diese Satzung tritt am 18. 3. 1993 in Kraft.

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